Allgemeine Verkaufsbedingungen der GOVECS AG

 

1.    Allgemeines, Geltungsbereich
1.1  
Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen ("Geschäftsbedingungen") gelten für alle Geschäftsbeziehun-gen mit der GOVECS AG mit Sitz in München, Deutschland („GOVECS“ oder „wir“) und ihren Kunden („Käufer“). Sie gelten nur, wenn der Käufer Unterneh-mer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2    Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Ver-kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes verein-bart ist, gelten diese Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestel-lung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.3    Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers, gelten nicht, es sei denn, wir haben ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich schrift-lich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.


2.    Angebot, Angebotsunterlagen
2.1    Sofern sie nicht ausdrücklich als verbind-lich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten, sind unsere Angebote freibleibend und un-verbindlich, auch wenn sie Spezifikatio-nen oder andere projektbezogene Unterlagen von uns enthalten. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das wir innerhalb von fünf (5) Werktagen annehmen können.
2.2    Die Annahme durch uns kann entweder in Schriftform oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
2.3    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen GOVECS und dem Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Ab-reden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von GOVECS vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
2.4    Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen bedür-fen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.5    Zur Wahrung der Schriftform genügt (i) eine telekommunikative Übermittlung, insbes. per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird oder (ii) eine Übermittlung über unser digitales Ange-bots-Tool.
2.6    Angaben von uns zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorge-sehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine ga-rantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kenn-zeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleich-wertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorge-sehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.7    An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkula-tionen und sonstigen produkt-, anwendungs- oder projektbezogenen Unterla-gen, die schützenswertes Know-how beinhalten, insbesondere auch an Unterla-gen, die als vertraulich gekennzeichnet sind, behalten wir unser Eigentum und unsere Urheberrechte vor, auch wenn wir sie dem Käufer überlassen. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.


3.    Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug
3.1    Sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, gelten unsere Preise in EUR sowie "ex works" (lncoterms 2020), exklusive Verpackungs-, Transportkosten, Verzollung und Versicherungen. Diese werden ge-sondert in Rechnung gestellt, sofern der Käufer die Versendung der Ware oder sonst die Eindeckung mit einer Transportversicherung wünscht.
3.2    Sofern nicht im Einzelfall abweichend vereinbart, sind fünfunddreißig (35) Prozent des Verkaufspreises auf Vorkasse, d.h. bei Bestellung, und fünfundsechzig (65) Prozent nach Fertigstellung und ent-sprechender Rechnungsstellung vor Versendung der Ware an uns zu bezahlen.
3.3    Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ge-sondert ausgewiesen.
3.4    Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kosten-senkungen oder Kostenerhöhungen ein-treten, die wir nicht zu vertreten haben (wie z.B. aufgrund von Tarifabschlüssen). Diese werden wir dem Käufer auf Verlangen nachweisen. Sofern der Käufer mit der Preisänderung nicht einverstanden ist, hat er das Recht binnen vierzehn (14) Tagen ab Zugang der Preisänderungserklärung vom Kaufver-trag zurückzutreten.
3.5    Sofern wir keine abweichende Vereinba-rung getroffen haben, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von sieben (7) Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung.
3.6    Wir sind jederzeit, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, berechtigt, eine Lieferung ganz oder teil-weise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt, der über Ziffer 3.2 hinausgeht, erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
3.7    Der Käufer kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
3.8    Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kauf-preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugs-zinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehen-den Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

4.    Lieferung, Lieferzeit, Annahmeverzug
4.1    Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder verein-bart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtfüh-rer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.2    Sofern wir eine Lieferfrist nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leis-tung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen.
4.3    4.3 Ist die Leistung auch innerhalb der neu-en Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir be-rechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in die-sem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer.
4.4    Ist die Nichteinhaltung einer Lieferfrist auf ein Ereignis höherer Gewalt, d.h. auf ein unvorhergesehenes Ereignis, auf das wir keinen Einfluss haben und das wir nicht zu vertreten haben zurückzuführen (z.B. Behördliche Maßnahmen oder Anordnungen, Pandemien, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, Explosionen oder sonstige Naturkatastrophen, Mobilmachungen, Kriege, Aufruhr, Arbeitskämpfe, einschließlich Streiks und Aussperrungen), verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung sowie einer Anlauffrist von weiteren zwei (2) Wochen. Dies gilt auch dann, wenn ein Ereignis höherer Gewalt bei einem unserer Vorlieferanten eintritt und es aus diesem Grund zu einer verspäteten Belieferung von uns kommt.
4.5    Lieferzeiten können sich zudem insbe-sondere dann verlängern, wenn auftre-tende technische Fragen noch nicht ab-schließend geklärt sind. Ferner setzt die Einhaltung eines vereinbarten Lieferzeit-punkts bzw. der vereinbarten Frist zur Leistung durch uns die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der beste-henden Pflichten des Käufers, insbeson-dere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und die Erfüllung eventuell vereinbarter Mitwirkungspflich-ten, voraus. Die Einrede des nicht erfüll-ten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.6    Kommen wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus wel-chem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maß-gabe der Ziffer 7 beschränkt.
4.7    Wir sind nur zu Teillieferungen berech-tigt, wenn (i) die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Be-stimmungszwecks verwendbar ist, und (ii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (iii) dem Käu-fer hierdurch kein erheblicher Mehrauf-wand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Über-nahme dieser Kosten bereit).
4.8    Wird nach Abschluss des Vertrags er-kennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch man-gelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den ge-setzlichen Vorschriften zur Leistungs-verweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB).
4.9    Befindet sich der Käufer im Annahme-verzug, sind wir berechtigt, von dem Käufer die durch die Lagerung der von dem Annahmeverzug betroffenen Waren entstehenden Kosten zu verlangen. Bei Lagerung durch uns betragen die Lager-kosten 0,25 Prozent des Rechnungsbe-trages der zu lagernden Liefergegen-stände pro abgelaufene Woche. Der Nachweis, dass höhere, niedrigere oder überhaupt keine Lagerkosten entstanden sind, bleibt den Parteien gestattet. Die gesetzlichen Rechte, vom Vertrag zu-rückzutreten und Schadensersatz zu ver-langen, bleiben unberührt.


5.    Gefahrübergang
5.1    Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über.
5.2    Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
5.3    Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.


6.    Mängelhaftung
6.1    Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie un-sachgemäßer Montage oder mangelhaf-ter Montageanleitung) gelten die gesetz-lichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
6.2    Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Kommt der Käufer seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nicht unverzüglich nach, verliert er seine Gewährleistungsansprüche. Die Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn uns nicht binnen fünf (5) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Waren als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen fünf (5) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von GOVECS ist eine beanstandete Ware frachtfrei an GOVECS zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet GOVECS die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Ware sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.3    Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser die Vorgaben des zur Ware gehörigen Handbuches befolgt, insbesondere vorgegebene Inspektionen einhält und die Ware gemäß den Infor-mationen von GOVECS behandelt.
6.4    Soweit ein Mangel der Kaufsache im Sinne des § 434 BGB vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
6.5    Die zum Zweck der Prüfung und Nacher-füllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Ar-beits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetz-lichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstan-denen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
6.6    Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Ge-legenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Lieferung ei-ner neuen mangelfreien Sache hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
6.7    Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, verursacht durch den Käufer oder dritte Personen, denen der Käufer die Ware überlässt, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Käufer oder von Dritten Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
6.8    Schlägt die Nacherfüllung gemäß § 440 Satz 2 BGB fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht.
6.9    Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwölf (12) Monate ab Gefahrenübergang. Vorstehende Verjäh-rungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regel-mäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz oder durch vorsätzlich oder grob fahrlässig von uns herbeigeführte Mängel verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
6.10    Bei Mängeln von Bauteilen anderer Her-steller, die GOVECS aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird GOVECS nach seiner Wahl seine Gewährleistungsan-sprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers gel-tend machen oder an den Käufer abtre-ten. Gewährleistungsansprüche gegen GOVECS bestehen bei derartigen Män-geln unter den sonstigen Voraussetzun-gen und nach Maßgabe dieser Ge-schäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Her-steller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der be-treffenden Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen GOVECS gehemmt.
6.11    Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kauf-preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.12    Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.13    Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
6.14    Durch die Beseitigung eines Mangels beginnt die Gewährleistungsfrist nicht erneut von vorne zu laufen.
6.15    GOVECS behält sich vor, mit dem Käufer separate Herstellergarantiebedingungen abzuschließen.

7.    Sonstige Haftung
7.1   Soweit sich aus diesen Geschäftsbedin-gungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von ver-traglichen und außervertraglichen Pflich-ten nach den gesetzlichen Vorschriften.
7.2   Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
7.3   Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbe-schränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflicht-verletzung), nur
7.3.1  für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; und
7.3.2  für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertrags-pflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Ver-tragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).
7.4    Soweit wir gemäß Ziffer 7.3.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraus-gesehen haben oder die wir bei Anwen-dung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vo-raussehen müssen.
7.5    Außer in Fällen der Ziffern 7.2 und 7.3 ist unsere Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden sind bei ein-facher Fahrlässigkeit auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadensfall (Serienschäden gelten als ein Schadensfall) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertrags-pflichten handelt.
7.6   Die sich aus Ziffern 7.3 bis einschließ-lich 7.5 ergebenden Haftungsbeschrän-kungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungs-gesetz.
7.7   Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käu-fer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten ha-ben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
7.8    Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, ge-schieht dies unentgeltlich und unter Aus-schluss jeglicher Haftung.
7.9   Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben, sowie für die persönliche Schadensersatzhaf-tung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.


8.    Eigentumsvorbehalt
8.1    Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderun-gen von GOVECS aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich GOVECS das Eigentum an den verkauf-ten Waren vor (im Folgenden „Eigen-tumsvorbehalt“ oder „Vorbehaltsware“).
8.2    Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbe-haltsware pfleglich zu behandeln; insbe-sondere ist er verpflichtet, diese auf ei-gene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern War-tungs- und Inspektionsarbeiten erforder-lich sind, muss der Käufer diese auf ei-gene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3    Die Vorbehaltsware darf vor vollständi-ger Bezahlung der gesicherten Forde-rungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ge-stellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen, Beschlagnahmen o-der sonstigen Verfügungen oder Eingrif-fen Dritter) auf die Vorbehaltsware erfol-gen.
8.4    Bei vertragswidrigem Verhalten des Käu-fers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigen-tumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen enthält nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, darf GOVECS diese Rechte nur geltend machen, wenn wir ihm zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung ge-setzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.5    Der Käufer ist bis zum Widerruf durch uns gemäß Ziffer 8.5.3 befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verar-beiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
8.5.1    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
8.5.2    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen ge-gen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigen-tumsanteils von GOVECS ge-mäß vorstehender Ziffer 8.5.1 zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die in Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetre-tenen Forderungen.
8.5.3    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns er-mächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuzie-hen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähig-keit vorliegt und wir den Eigen-tumsvorbehalt nicht durch Aus-übung eines Rechts gemäß Zif-fer 8.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderli-chen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aus-händigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräuße-rung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
8.6    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von uns um mehr als zehn (10) Prozent, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbe-haltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderungen. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferun-gen bezahlt worden ist.

9.    Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges
9.1    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Landgerichtsbezirk München I.
9.2    Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtli-chen Bestimmungen und der Geltung des UN-Kaufrechts.
9.3    Verweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Be-deutung. Auch ohne eine solche Klarstel-lung gelten daher die gesetzlichen Best-immungen, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausge-schlossen werden.
9.4    Die deutsche Fassung dieser Ge-schäftsbedingungen ist bindend. Die englische Fassung stellt lediglich eine Leseübersetzung dar.